Liebe Liste,
vielen Dank allen hier so zahlreich versammelten Experten des
Patentrechts für die vielen Analysen des nun, dem allgemeinen Vernehmen
nach, bereits beinahe wertlosen Schutzanspruchs für SmartMediaStrip.
Dass dieses hier in aller Öffentlichkeit erörtert wurde, ist trotz
aller schwerwiegender Formfehler angesichts der Ignoranz, die dieses
Kontrollelement bisher erntete, recht erstaunlich.
Also denn.
Zur Beruhigung aller beteiligten habe ich mit sofortiger Wirkung den
Begriff "PATENTSCHUTZ" aus allen mir zugänglichen Veröffentlichungen,
der Website und meinem Wortschatz verband und durch den Begriff
"GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ" ersetzt.
Ich bitte vielmals die fehlerhafte Beschreibung zu entschuldigen.
PS. Das Aktenzeichen bleibt jedoch unverändert :-)
Mit bestem Dank und Gruß
Christian Nelissen
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Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier bei der
Eintragung des Graukontrollkeils von Herrn Nelissen um
ein Gebrauchsmuster und nicht um ein Patent, was
gravierende Folgen hat.
Dazu ein paar wichtige rechtliche Fakten/textliche
Auszüge im Zusammenhang mit Patentrecht, die aus der
Feder von Herrn Stuhr stammen. Herr Stuhr ist beim
Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter. Zitate
sind mit Anführungszeichen gesetzt [die in eckig
gestellten Worte sind eigene Anmerkungen]:
1. Voraussetzungen zu einem Gebrauchsmuster
"Eine neue Lösung, die angemeldet werden soll, muss
bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie in die
Gebrauchsmusterrolle eingetragen werden kann...
... zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass
der anzumeldende Gegenstand neu ist und dass er durch
eine erfinderische Tätigkeit geschaffen wurde. Das
heisst, er muss sich mehr von allem bisher Bekannten
unterschieden als eine normale Weiterentwicklung, die
man von jedem Fachmann erwarten kann.
Im wesentlichen kann man sagen, dass nicht neu ist,
was vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag [als
Stichtag gilt der Anmeldetag oder, sofern eine
Priorität in Anspruch genommen wird, der
Prioritätstag] ... in einer Druckschrift beschrieben
wurde oder in Deutschland so benutzt wurde, dass
andere von dieser Benutzung Kenntnis erhalten konnten.
Die Nutzung des Gegenstandes darf also bisher noch
nicht bekannt sein, sollte also vom Erfinder im
Geheimen entwickelt worden sein..."
2. Anmeldung
"...Der Anmelder muss im Besitz des Rechtes an der
Erfindung sein. Ist der Anmelder selbst der
Erfinder,... so ist die Sache problemlos. Anderenfalls
muss dafür gesorgt werden, dass ein einwandfreier
Rechtsübergang vom Erfinder auf den Anmelder erfolgt."
[Dies dürfte nicht nur für Herrn Nelissen, sondern
insbesondere für Herrn Koch und Frau Bock sehr
interessant sein.]
3. Prüfung
"Das Patentamt prüft zunächst nicht, ob der
Anmeldungsgegenstand neu und erfinderisch ist.
Vielmehr wird nach Abschluss der Formalprüfung das
Gebrauchsmuster in die Rolle eingetragen und sodann
die Eintragung veröffentlicht.
Aus dem Fehlen einer solchen Prüfung im
Gebrauchsmustereintragungsverfahren ergeben sich
mehrere wichtige Folgen:
Bevor der Inhaber den Unterlassungsanspruch [d.h.,
anderen die Benutzung zu verbieten], geltend macht,
muss er selbst sorgfältig prüfen lassen, ob der
Gegenstand vorbekannt oder nahegelegt ist. Andernfalls
setzt er sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen
aus."
[Also doppelt aufgepasst, Herrn Nelissen!]
"Das Fortbestehen eines im fremden Besitz befindlichen
Gebrauchsmuster, welches Sie stört, brauchen Sie nicht
ohne weiteres hinzunehmen. Vielmehr können Sie beim
Patentamt Löschungsantrag stellen. Ein solcher
Löschungsantrag muss mit einer Begründung versehen
sein, in der angegeben ist, aufgrund welcher
Druckschriften oder welcher nachweislichen
Vorbenutzungen der Gegenstand des Gebrauchsmusters
nicht schutzfähig ist."
[die Voraussetzungen auf einen Antrag auf Löschung
hängen also nicht davon ab, wann das Gebrauchsmuster
angemeldet wurde.]
[das gerade und nachfolgend Zitierte dürfte
möglicherweise nicht nur bei Herrn Karcher Reaktionen
hervorrufen]
"Ist ein solcher... Antrag und die zugehörige Gebühr
beim Patentamt eingegangen, so teilt das Patentamt
diesen Antrag dem Gebrauchsmusterinhaber mit. Erhebt
der Gebrauchsmusterinhanhaber nicht innerhalb von
einem Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung
Widerspruch, so löscht das Patentamt das
Gebrauchsmuster. Widerspricht jedoch der
Gebrauchsmusterinhaber, so findet ein
Prüfungsverfahren statt, in dem das Patentamt prüft,
ob der Löschungsantrag ganz oder teilweise berechtigt
ist."
[d.h. es wird in diesem Fall dann tatsächlich von
amtlicher Seite erst geprüft, ob die Voraussetzungen
für Gebrauchsmusterschutzfähigkeit überhaupt erfüllt
sind]
4. Werbung
"Auf die Tatsache, dass Sie ein Schutzrecht besitzen,
dürfen Sie in Ihrer Werbung hinweisen, jedoch müssen
Sie darauf achten, dass die Werbeaussage wahr und für
den angesprochenen Personenkreis nicht irreführend
ist"
[Herr Nelissen wäre also sicherlich gut beraten, seine
als 'patentiert' bezeichneten Produkte in allen seinen
Werbemitteln incl. bei seinen Kunden schnellstmöglich
korrigiert und wahrheitsgemäß anzupreisen. Ansonsten
kommen da eventuell weitere schwerwiegende Probleme
auf ihn zu, da beispielsweise die Angabe einer nicht
existierenden Patent No. 202 14 282.5 schlichtweg
irreführend ist.]
Viel Erfolg
Konsti
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Besten Dank und Gruß
Christian Nelissen
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